Sieben Tipps für die Rechtsformwahl und Gründung von Rouven Siegemund
Ergänzend zum Vortrag „Rechtsformen: So finden Sie die richtige Rechtsform für Ihr Gründungsvorhaben.“ hat Rouven Siegemund die sieben wichtigsten Tipps zur Wahl der Rechtsform für Sie als Gründer zusammengefasst. Das Handout zum Vortrag steht Ihnen im Download-Bereich zur Verfügung.
1. Machen Sie Ihre Entscheidung nicht nur von einem Faktor abhängig
Welche Rechtsform die geeignete für Ihr Unternehmen ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, die alle in Ihre Entscheidung mit einfließen sollten. Es geht nicht nur um die Frage, ob die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist, oder nicht. Es ist auch nicht ausschließlich entscheidend, dass man Anteile an der Gesellschaft ohne Hinzuziehung eines Notars übertragen kann, um Aufwand und Kosten zu sparen. Machen Sie sich ein umfassendes Bild von den Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Rechtsformen und wägen Sie diese gegeneinander ab, um die für Ihr Unternehmen geeignete Rechtsform zu ermitteln.
2. Lassen Sie sich vor der Rechtsformwahl steuerlich beraten
Die Wahl der Rechtsform hängt nicht zuletzt auch davon ab, wie sich die Beteiligung an dem Unternehmen steuerlich für den Gründer auswirkt. Lassen Sie sich daher in jedem Falle vor Ihrer Entscheidung zur Rechtsformwahl von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten.
3. Erstellen Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag
Für die meisten Gesellschaftsformen ist die Erstellung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags zwingend per Gesetz vorgeschrieben. Sie sollten aber auch dann einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abschließen, wenn – wie bei der GbR – ein solcher nicht zwingend erforderlich ist. Mit der schriftlichen Fixierung des Gesellschaftsvertrags lassen sich Streitereien um Kompetenzen und interne Absprachen weitgehend vermeiden und Sie ersparen sich mitunter langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren. Auch der Austritt aus der Gesellschaft sowie das Prozedere im Falle des Versterbens eines Mitgesellschafters sollten schriftlich festgehalten werden.
4. Nutzen Sie gesetzliche Freiräume zur maßgeschneiderten rechtlichen Gestaltung Ihres Unternehmens
Viele gesetzliche Vorschriften zur Organisation und zum Betrieb einer Gesellschaft sind dispositiv, also abdingbar. Nutzen Sie die Möglichkeit, von solchen gesetzlichen Regeln abzuweichen, um den speziellen Bedürfnissen Ihres Unternehmens gerecht zu werden.
5. Erstellen Sie die Gründungsdokumente nicht selbst, sondern lassen Sie sich juristisch beraten
Ich empfehle Ihnen, die Gründungsdokumente (vor allem den Gesellschaftsvertrag) oder z.B. die AGB Ihres Unternehmens nicht selbst „zusammen zu basteln“ oder sich aus dem Internet herunter zu laden. Dies birgt erhebliche Gefahren und kann – manchmal auch erst nach Jahren – dazu führen, dass Ihr Unternehmen sich hohen Schadensersatzforderungen Dritter ausgesetzt sieht oder es im Gesellschafterkreis zu vermeidbaren Streitigkeiten kommt. Mein Rat: Investieren Sie lieber bei Gründung des Unternehmens einige Euro mehr, als in Zukunft ein Vielfaches davon für den Ersatz von Schäden oder für die Austragung von Rechtsstreitigkeiten ausgeben zu müssen.
6. Vorsicht im Vorfeld einer GmbH-Gründung
Vor Errichtung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) – also vor notarieller Beurkundung der Gründungssatzung und Bestellung der Geschäftsführung – sind die Mitgründer in der Form einer GbR (sog. Vorgründungsgesellschaft) zusammengeschlossen. Das bedeutet, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn diese sie nicht erfüllen kann. Vor Eintragung der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister, jedenfalls aber vor Errichtung der GmbH (s.o.), sollte die Gesellschaft daher möglichst noch keine größeren Verpflichtungen eingehen. Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht auf die spätere GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) über.
7. GmbH – Bedeutet das Haftungsausschluss für immer und ewig?
Nein. Auch als Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden Sie regelmäßig – insbesondere als Gründer – mit dem Thema persönliche Haftung konfrontiert werden. Nimmt die GmbH beispielsweise einen Bankkredit auf, so wird sich die Bank von den Gesellschaftern oft persönliche Sicherheiten geben lassen, solange die Gesellschaft selbst keine entsprechenden Sicherheiten bieten kann. Für die Kreditsumme haften die Gesellschafter insofern also doch wieder persönlich.